Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Dienstleistungen der Firma Köller-Feuerwerke
Stand: 01.01.2026
Köller-Feuerwerke – André Udo Köller -Parkstraße 3, 50321 Brühl – 0176/30181575 – info@koeller-feuerwerke.de – Ust-ID :DE358696357
- Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Dienstleistungsfirma Köller-Feuerwerke – André Udo Köller – mit seinem Vertragspartner.
Es gilt Abschnitt 8 für Personen welche Ton,Bild und Film Aufnahmen im Zusammenhang mit Köller-Feuerwerke erheben und veröffentlichen.
Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.
- Vertragsgegenstand
2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.
2.2 Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.
2.3 Es steht dem Dienstleister frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.
- Zustandekommen des Vertrages
3.1 Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Erteilung eines Kundenauftrags durch den Auftraggeber (Angebot) und dessen Annahme durch den Dienstleister zustande. Der Auftraggeber ist an die Erteilung des Kundenauftrages (Angebot) zwei Wochen gebunden.
3.2 Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im schriftlichen Auftrag beschrieben.
- Vertragsdauer und Kündigung
4.1 Der Vertrag beginnt und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt.
4.2 Der Vertrag kann ordentlich gekündigt werden. Diesbezüglich wird eine Frist von zwei Wochen zum Monatsende vereinbart.
4.3 Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ist möglich. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn
der Auftraggeber mit zwei fälligen, aufeinander folgenden Zahlungen im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht leistet
der Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages in Vermögensverfall gerät (Zahlungsunfähigkeit, Insolvenz), es sei denn, es wurde bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.
- Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner
5.1 Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.
5.2 Der Dienstleister wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen. Die Vertragspartner können im Vertrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen vereinbaren.
5.3 Ist dem Dienstleister die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
5.4 Der Dienstleister stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal. Der Dienstleister übernimmt keine Haftung bei einem Ausfall der Gerätschaften die zur Umsetzung der Vertraglichen Dienstleistung erfordernd ist.
Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.
5.5 Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich in Textform mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfungsaufwand hierfür vom Dienstleister bei vorheriger Ankündigung berechnet werden, sofern der Auftraggeber dennoch auf der Überprüfung des Änderungsantrages besteht.
Ggf. werden die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt und kommen entsprechend diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
5.6 Bei Abbruch der Vertragsgebundenen Dienstleistung durch nicht Vorhersehbare Ereignisse wie z.B. Extreme Wetter Verhältnisse gemäß SprengG sowie der BAM-Leitpfaden oder auch bei Behördlicher Untersagung übernimmt der Dienstleister/Künstler keine Haftung. Die bereits angefallenen Kosten wie z.B. Personal, Programmierungen, Anzeige der Behörde und Verbrauchsmaterial übernimmt der Auftragsgeber, wenn nicht anderes Vertraglich Vereinbart wurde.
5.7 Der Auftraggeber haftet bei fahrlässiger sowie Mutwilliger Beschädigung von Vertraglich Vereinbarten Mietgeräten. Wenn nicht anders Vereinbart, so wird vom Dienstleister bei Mietgeräte kein Personal für Aufbau und Bedienung der Geräte gestellt.
5.8 Künstlerische Feuerwerksinszenierungen (Pyromusicals)
Soweit der Auftragnehmer Feuerwerke mit individueller musikalischer Synchronisation, Choreografie oder sonstigen künstlerischen Gestaltungselementen erbringt, handelt es sich um eine individuell konzipierte künstlerische Leistung. Die Erstellung von Showkonzepten, Musikschnitt, Programmierung und Synchronisation erfolgt speziell für den jeweiligen Auftraggeber und Veranstaltungszweck.
Bereits erbrachte Planungs-, Programmierungs- und Vorbereitungsleistungen sind auch bei einer späteren Absage oder Änderung des Auftrags vergütungspflichtig.
Die Urheber- und sonstigen geistigen Eigentumsrechte an Konzepten, Choreografien, Showabläufen, Programmierungen und sonstigen kreativen Leistungen verbleiben, soweit gesetzlich zulässig, beim Auftragnehmer.
Der Auftraggeber ist berechtigt, Bild- und Videoaufnahmen der Feuerwerksinszenierung anzufertigen oder anfertigen zu lassen sowie diese zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt für eigene Werbe-, Dokumentations- und Präsentationszwecke zu nutzen. Die Urheberrechte an den zugrunde liegenden Konzepten, Choreografien und Programmierungen bleiben hiervon unberührt und verbleiben beim Auftragnehmer. Bei jeder Veröffentlichung von Ton-, Bild- oder Filmaufnahmen der Feuerwerksinszenierung ist „Köller-Feuerwerke“ als ausführendes Unternehmen deutlich zu nennen.
- Preise und Zahlungsbedingungen
6.1 Dienstleistungen werden zu dem im individuellen Vertrag aufgeführten Festpreis nach Beendigung oder bei Vereinbarung der Vergütung auf Zeit- und Materialbasis monatlich fällig und berechnet, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist.
6.2 Angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis, insbesondere in Kostenvoranschlägen sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.
6.3 Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.
6.4 Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist der Dienstleister berechtigt Mahngebühren geltend zu machen. Die Mahngebühren betragen Mahnstufe 1: 5,00 Euro, Mahnstufe 2: 10,00 Euro, Mahnstufe 3: 50,00 Euro, Mahnstufe 4: 10% des Auftragswert.
- Haftung
7.1 Der Dienstleister haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Dienstleister in demselben Umfang.
7.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (7.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
8.Medien
Der Auftraggeber sowie von ihm beauftragte Dritte sind berechtigt, Ton-, Bild- und Filmaufnahmen der Veranstaltung und der Feuerwerksinszenierung anzufertigen und zu veröffentlichen, soweit keine gesetzlichen Vorschriften oder Rechte Dritter entgegenstehen.
Voraussetzung für jede Veröffentlichung, Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung von Ton-, Bild- oder Filmaufnahmen der Feuerwerksinszenierung ist die deutlich erkennbare Nennung „Köller-Feuerwerke“ als ausführendes Unternehmen. Die Nennung hat bei Veröffentlichungen in sozialen Medien, auf Internetseiten, in Printmedien sowie in sonstigen digitalen oder analogen Veröffentlichungsformen zu erfolgen.
Unterbleibt die Nennung von „Köller-Feuerwerke“, ist die Veröffentlichung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
Die Urheberrechte an individuell erstellten Showkonzepten, Choreografien, Programmierungen und sonstigen kreativen Leistungen verbleiben beim Auftragnehmer. Die Anfertigung und Nutzung von Bild- und Videoaufnahmen der durchgeführten Veranstaltung begründet keinen Anspruch auf Herausgabe oder Nutzung der zugrunde liegenden Konzepte, Programmierungen oder sonstigen geschützten kreativen Leistungen.
9.Gerichtsstand
Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ist ausschließlich Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.